Satzung der Fachschaft

Die Fachschaft Ingenieurwissenschaften der
Universität des Saarlandes hat sich auf Grund von
Art. 30
Abs. 2
der Satzung
der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes

vom 22. Januar 2004 (veröffentlicht am 23. April 2004
im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes
Nr. 15/2004, S. 222 ff.) durch die
Fachschaftsurabstimmung vom 09. bis 13. Juli 2007
folgende Satzung gegeben, die hiermit verkündet wird:

Übersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§§ 1-7

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Definition der Mehrheiten
§ 4 Teilung und Zusammenlegung der
Fachschaft
§ 5 Organe der Fachschaft
§ 6 Rechte der Mitglieder der Fachschaft
§ 7 Aufgabe der Fachschaft

II. Fachschaftsrat

§§ 8-13

§ 8 Definition des Fachschaftsrates
§ 9 Aufgaben des Fachschaftsrates
§ 10 Tätigkeiten des Fachschaftsrates
§ 11 Sitzungen des Fachschaftsrates
§ 12 Wahlen zum Fachschaftsrat
§ 13 Selbstauflösung und Abwahl des
Fachschaftsrates

III. Fachschaftsvollversammlung

§§ 14-17

§ 14 Definition der
Fachschaftsvollversammlung
§ 15 Einberufung und Leitung der
Fachschaftsvollversammlung
§ 16 Beschlußfähigkeit und
Beschlußfassung der Fachschaftsvollversammlung
§ 17 Durchführung einer
Fachschaftsvollversammlung

IV. Fachschaftsurabstimmung

§§ 18-21

§ 18 Definition der
Fachschaftsurabstimmung
§ 19 Stattfinden und Leitung einer
Fachschaftsurabstimmung
§ 20 Bindung und Beschlußfassung der
Fachschaftsurabstimmung
§ 21 Durchführung einer
Fachschaftsurabstimmung

V. Schluß­ und
Übergangsbestimmungen

§§ 22-24

§ 22 Änderung, Ergänzung oder
Neufassung der Satzung
§ 23 Zustimmung und Verkündung
§ 24 Inkrafttreten und Übergangsfristen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Fachschaft
Ingenieurwissenschaften der Universität des Saarlandes.

§ 2

Begriffsbestimmung

(1) Die Fachschaft
Ingenieurwissenschaften der Universität des Saarlandes umfaßt
die an der Universität des Saarlandes eingeschriebenen
Studentinnen und Studenten in den Studiengängen `Computer­

 

und Kommunikationstechnik’, `Mechatronik’, `System­ und
Elektrotechnik’, `Konstruktions­ und Fertigungstechnik’,
`Produktionstechnik’, `Metalltechnik’ und `Elektrotechnik’.

(2) Wird einer der in Abs. 1
genannten Studiengänge aufgeteilt oder umbenannt, bleiben die an
der Universität des Saarlandes eingeschriebenen Stundentinnen
und Studenten dieses Studienganges bzw. dieser Studiengänge
Mitglieder der Fachschaft Ingenieurwissenschaften.

§ 3

Definition der Mehrheiten

(1) Eine absolute Mehrheit im Sinne
dieser Satzung ist eine Mehrheit von mehr als 50 v.H. der Stimmen.

(2) Schreibt diese Satzung keine
qualifizierte — d.h. ab
solute Mehrheit oder
Zweidrittel­Mehrheit — vor, so genügt es, wenn mehr Ja­
als Nein­Stimmen abgegeben werden (einfache Mehrheit).

§ 4

Teilung und Zusammenlegung der Fachschaft

(1) Zur Teilung der Fachschaft
bedarf es des Beschlusses einer Fachschaftsurabstimmung nach
§ 20.
Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel
der abgegebenen Stimmen. Diese Satzung, mit Ausnahmen der §§
1
und
2,
behält für jede aus dieser Teilung entstandenen Fachschaft
ihre Gültigkeit, bis diese sich eine eigene Satzung gibt.

(2) Zur Abspaltung
eines oder mehrerer in
§ 2
genannten Studiengänge von der Fachschaft bedarf es einer
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen einer Urabstimmung
dieses bzw. dieser Studiengänge bei einer Mindestbeteiligung von
20 v.H. der in diesem bzw. diesen Studiengängen
immatrikulierten Studentinnen und Studenten. Diese Urabstimmung wird
nach
§ 21
durchgeführt. Sie findet statt:

  1. auf
    schriftlichen Antrag von wenigstens 2 v.H. der in diesem bzw.
    diesen Studiengängen immatrikulierten Studentinnen und
    Studenten;

  2. auf Beschluß von wenigstens
    2 v.H. der in diesem bzw. diesen Studiengängen
    immatrikulierten Studentinnen und Studenten auf einer
    Vollversammlung dieses bzw. dieser Studiengänge.

Diese Satzung, mit Ausnahmen der §§ 1
und
2,
behält für jede aus dieser Teilung entstandenen Fachschaft
ihre Gültigkeit, bis diese sich ei
ne eigene Satzung gibt.

(3) Zur Zusammenlegung der Fachschaft
mit einer oder mehreren anderen Fachschaften bedarf es des
Beschlusses einer Fachschaftsurabstimmung nach § 20. Der
Beschluß bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen. Außerdem ist die Zustimmung der anderen
beteiligten Fachschaften nach deren Satzung oder sonstigen Regelung
erforderlich. Die Abstimmenden aller beteiligten Fachschaften
entscheiden in dieser Abstimmung, welche Satzung der beteiligten
Fachschaften bis zur Verabschiedung einer neuen Satzung gültig
bleibt. Hat keine der anderen beteiligten Fachschaften eine eigene
Satzung, bleibt diese Satzung mit Ausnahmen der §§ 1

und 2 bis zur Verabschiedung einer neuen Satzung
für die neugebildete Fachschaft in Kraft.

(4) Die §§ 1 und 2
sind in diesen Fällen entsprechend anzupassen. Das Nähere
regelt § 22 Abs. 3.

§ 5

Organe der Fachschaft

Organe der Fachschaft sind:

  1. der Fachschaftsrat;

  2. die Vollversammlung der Fachschaft (auch
    Fachschaftsvollversammlung).

§ 6

Rechte der Mitglieder der Fachschaft

(1) Jedes Mitglied der Fachschaft hat das aktive und das
passive Wahlrecht zu den Organen der Fachschaft mit Ausnahme der
Fachschaftsvollversammlung sowie das Recht zur Teilnahme an
Fachschaftsurabstimmungen und Fachschaftsvollversammlungen.

(2) Jedem Mitglied der Fachschaft kann in allen Organen der
Fachschaft Rede­ und Antragsrecht eingeräumt werden.

§ 7

Aufgabe der Fachschaft

Im Rahmen der Aufgabe der Studierendenschaft obliegt den Organen
der Fachschaft insbesondere die Vertretung der gemeinsamen fachlichen
Belange der Fachschaft und ihrer Mitglieder.


II. Fachschaftsrat

§ 8

Definition des
Fachschaftsrates

(1) Der
Fachschaftsrat besteht aus den gewählten Vertreterinnen und
Vertretern der Fachschaft. Der Fachschaftsrat muß wenigstens
drei Mitglieder haben. Die Höchstzahl der Mitglieder des
Fachschaftsrates beträgt elf. Eine Ausnahme von dieser
Höchstzahl ist durch
§ 12 Abs. 9

 

Satz 3 definiert.

(2) Der Fachschaftsrat wird nach § 12
gewählt.

(3) Die Amtszeit beträgt ein
Jahr.
Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Amtszeit eines Mitgliedes endet vorzeitig durch:

  1. schriftlichen Rücktritt;

  2. Abspaltung seines Studienganges
    von der Fachschaft nach § 4 Abs. 2;

  3. Ausscheiden aus der Fachschaft;

  4. Exmatrikulation;

  5. Tod.

Der Fachschaftsrat kann dann eine Nachwahl
für den Rest der Amtszeit durchführen. Der Modus der
Nachwahl wird vom Fachschaftsrat festgesetzt. Sind nach dem
vorzeitigen Ausscheiden des Mitglieds noch immer bereits elf oder
mehr Sitze im Fachschaftsrat vergeben, findet keine Nachwahl statt.
Wird durch das vorzeitige Ausscheiden des Mitglieds die Mindestzahl
der Mitglieder des Fachschaftsrates unterschritten, endet die
A
mtszeit des gesamten Fachschaftsrates vorzeitig.

(5) Die Amtszeit des gesamten Fachschaftsrates endet
vorzeitig durch:

  1. Selbstauflösung nach
    § 13 Abs. 1;

  2. Teilung der Fachschaft nach
    § 4 Abs. 1;

  3. Zusammenlegung der Fachschaft mit
    einer oder mehreren anderen Fachschaft(en) nach § 4 Abs. 3;

  4. Abwahl nach § 13 Abs. 2;

  5. Unterschreiten der in Abs. 1 Satz 2 genannten
    Mindestzahl der Mitglieder.

Es ist sind dann innerhalb eines Semesters Neuwahlen
durchzuführen, in den Fällen nach Nr. 2 bis 4
frühestens jedoch nach Rechtsgültigkeit des Beschlusses der
entsprechenden Fachschaftsurabstimmung. Der Fachschaftsrat verbleibt
bis zur konstituierenden Sitzung eines neuen Fachschaftsrates
geschäftsführend im Amt.

§ 9

Aufgaben des Fachschaftsrates

Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Mitglieder der
Fachschaft innerhalb und außerhalb der Universität.

§ 10

Tätigkeiten des Fachschaftsrates

(1) Der Fachschaftsrat bestimmt eine Person, die für
die Finanzen zuständig ist. Diese Person muß Mitglied des
Fachschaftsrates sein.

(2) Die Mittelzuweisung für die Fachschaft regelt die
Finanzordnung der Studierendenschaft.

(3) Der Fachschaftsrat gibt sich eine
Geschäftsordnung, die mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder
des Fachschaftsrates beschlossen und geändert werden kann. Die
Geschäftsordnung muß wenigstens in einem Sitzungsprotokoll
des Fachschaftsrates niedergelegt sein.

(4) Der Fachschaftsrat entsendet einen
Vertreter oder eine Vertreterin der Fachschaft in die
Fachschaftskonferenz. Diese Vertreterin oder dieser Vertreter muß

Mitglied der Fachschaft sein.

(5) Der Fachschaftsrat kann Projekte einrichten, deren
Leiterin oder deren Leiter vom Fachschaftsrat bestimmt werden. Jedes
dieser Projekte kann vom Fachschaftsrat aufgelöst werden.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates.

(6) Der Fachschaftsrat kann Mitglieder der Fachschaft mit
deren Einverständnis damit beauftragen, im Namen der Fachschaft
besondere Aufgaben wahrzunehmen.

(7) In der konstituierenden Sitzung sind die Tätigkeiten
nach den Abs. 1, 3, 5 und 6 zu behandeln.

(8) Desweiteren bestimmt der Fachschaftsrat unter anderem:

  1. eine Wahlleiterin oder einen
    Wahlleiter für die Wahlen zum Fachschaftsrat gemäß
    § 12 Abs. 2 und 3;

  2. eine Leiterin oder einen Leiter
    für Fachschaftsurabstimmungen gemäß § 21 Abs. 2;

  3. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine
    Schriftführerin oder einen Schriftführer einer
    Fachschaftsvollversammlung gemäß § 15 Abs. 3.

§ 11

Sitzungen des Fachschaftsrates

(1) Der Fachschaftsrat hält regelmäßig

öffentliche Sitzungen ab. Während der Vorlesungszeit findet
wenigstens zweimal im Monat eine Sitzung des Fachschaftsrates statt,
in der vorlesungsfreien Zeit soll wenigstens einmal im Monat eine
Sitzung des Fachschaftsrates stattfinden. Alle Mitglieder des
Fachschaftsrates, die Personen nach § 10 Abs. 4 bis 6
sowie die studentischen Vertreter in den Fachbereichsräten der
Fachbereiche, die die in § 2 genannten
Studiengänge beinhalten, haben in den Sitzungen des
Fachschaftsrates Rede­ und Antragsrecht. Allen Mitgliedern der
Fachschaft soll in den Sitzungen des Fachschaftsrates Rede­ und
Antragsrecht erteilt werden. Anderen Personen kann in den Sitzungen
des Fachschaftsrates Rederecht erteilt werden.

(2) Alle Mitglieder des Fachschaftsrates müssen
wenigstens drei Vorlesungstage vor dem Tag der Sitzung über den
Sitzungstermin informiert werden. Näheres regelt die
Geschäftsordnung des Fachschaftsrates. Eine Verletzung dieser
Frist gilt gegenüber einem Mitglied des Fachschaftsrates als
geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint.

(3) Der Fachschaftsrat ist bei
Anwesenheit von wenigstens der Hälfte seiner amtierenden
Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfähigkeit
wird vor Eröffnung der Sitzung festgestellt. Während der
Sitzung kann die Beschlußfähigkeit angezweifelt werden.
Alle bis zur Feststellung der Beschlußunfähigkeit gefaßten
Beschlüsse sind gültig.

(4) Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung
festgestellt. Nach der Feststellung der Tagesordnung kann ein
weiterer Tagesordnungspunkt nur dann eingebracht werden, wenn keines
der anwesenden Mitglieder des Fachschaftsrates und keine der Personen
nach § 10 Abs. 4 bis 6
Widerspruch einlegt.

(5) Der Fachschaftsrat faßt seine Beschlüsse mit
der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme der
Abstimmung über die Selbstauflösung nach § 13 Abs. 1

sowie Änderung oder Beschluß der Geschäftsordnung des
Fachschaftsrates nach § 10 Abs. 3.
Auf Antrag kann namentlich abgestimmt werden.

(6) Stehen auf einer Sitzung
nach Abs. 1 Entscheidungen an, die einer qualifizierten Mehrheit
bedürfen, und ist diese Mehrheit wegen Abwesenheit von
Mitgliedern des Fachschaftsrates nicht zu erreichen, so ist
unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung
einzuladen. Diese Sitzung darf frühestens nach sieben
Kalendertagen stattfinden. Eine Aufnahme neuer Tagesordnungspunkte
in die Tagesordnung dieser Sitzung ist unzulässig. Auf dieser
außerordentlichen Sitzung wird in Fällen, in denen die
Satzung eine absolute Mehrheit der Mitglieder des Fachschaftsrates
vorsieht, mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder des
Fachschaftsrates entschieden. In Fällen, in denen die Satzung
eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Fachschaftsrates
vorsieht, wird mit der Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder des Fachschaftsrates entschieden. Auf diese
Konsequenzen ist in der Einladung hinzuweisen. Näheres regelt
die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates.

(7) Der Fachschaftsrat fertigt über seine Sitzungen
schriftliche Protokolle an. Die Protokolle sind innerhalb von zehn
Vorlesungstagen zu veröffentlichen. Sie sind ferner für
wenigstens zwei Jahre aufzubewahren. Jedes Mitglied der Fachschaft
hat auf Verlangen Einsicht in die Protokolle der Sitzungen des
Fachschaftsrates zu erhalten. Der Fachschaftsrat kann in
Personalangelegenheiten durch Beschluß die Öffentlichkeit
von einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen. Die Personen
nach § 10 Abs. 4 bis 6

können nicht ausgeschlossen werden. Diese Tagesordnungspunkte
werden in ein internes Protokoll aufgenommen, das nicht
veröffentlicht wird.

§ 12

Wahlen zum Fachschaftsrat

(1) Der Fachschaftsrat wird in allgemeinen, freien,
direkten, gleichen und geheimen Persönlichkeitswahlen gewählt.

(2) Der amtierende Fachschaftsrat
bestimmt Termin und Dauer der Wahl gemäß Abs. 4 sowie
eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Existiert kein amtierender
Fachschaftsrat, kann der amtierende Fachschaftsrat keine Wahlleiterin
und keinen Wahlleiter bestimmen oder findet eine Wahl innerhalb der
in dieser Satzung festgelegten Frist nicht statt, so wird die
Festlegung von Termin und Dauer der Wahl und die Bestimmung der
Wahlleiterin oder des Wahlleiters vom AStA der Universität des
Saarlandes übernommen.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soll Mitglied der
Fachschaft sein und darf nicht selbst kandidieren. Die Wahlleiterin
oder der Wahlleiter ernennt Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Die
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht kandidieren. Die
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer müssen nicht Mitglieder der
Fachschaft sein. Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter obliegt die
ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.

(4) Die Wahl des neuen Fachschaftsrates soll vor Ende der
Amtszeit des bisherigen Fachschaftsrates und muß spätestens
innerhalb eines Semesters nach Ende der Amtszeit des bisherigen
Fachschaftsrates durchgeführt werden. Sie findet an wenigstens
drei und höchstens fünf aufeinanderfolgenden
Vorlesungstagen statt. Der Termin und die Dauer der Wahl sind vorher
festzulegen. Eine Wahl zum Fachschaftsrat während der
vorlesungsfreien Zeit ist unzulässig.

(5) Spätestens drei Vorlesungstage vor dem ersten
Wahltag ist eine öffentliche Vorstellung der Kandidatinnen und
Kandidaten in einer Fachschaftsvollversammlung durchzuführen.
Die Vorstellung muß nicht alleiniges Thema dieser
Vollversammlung sein.

(6) Jedes Mitglied der Fachschaft
kann sich zur Wahl stellen. Die Wahlvorschläge nimmt die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter entgegen. Die Frist zur Einreichung
der Wahlvorschläge beträgt wenigstens fünf
Vorlesungstage. Sie wird von der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter
festgelegt und endet spätestens mit der Vorstellung der
Kandidaten. Wenn nicht wenigstens drei Mitglieder der Fachschaft
kandidieren, kann die Wahl nicht stattfinden. Der bisherige
Fachschaftsrat bleibt dann geschäftsführend im Amt und es
ist innerhalb eines Semesters eine erneute Wahl zum Fachschaftsrat
durchzuführen.

(7) Wahlberechtigt sind alle
Mitglieder der Fachschaft. Die Wahlberechtigung wird von der
Wahlleiterin oder dem Wahlleiter oder einer Wahlhelferin oder einem
Wahlhelfer überprüft.

(8) Jede oder jeder Wahlberechtigte
hat so viele Stimmen, wie Personen kandidieren, höchstens jedoch
elf. Sie oder er kann weniger Stimmen abgeben. Stimmenkumulation ist
unzulässig.

(9) Als gewählt
gilt, wer wenigstens 5 v.H. der Anzahl der abgegebenen
Wahlzettel an Stimmen auf sich vereinigen kann. Kandidieren mehr
Personen als Sitze im Fachschaftsrat zu vergeben sind, gelten
diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich
vereinigen können. Ergibt sich für die Vergabe eines elften
Sitzes im Fachschaftsrat eine Stimmengleichheit mehrerer
Kandidatinnen oder Kandidaten, gelten alle Kandidatinnen und
Kandidaten mit dieser Stimmenzahl als gewählt; die Anzahl der
Sitze im Fachschaftsrat erhöht sich entsprechend. Nimmt eine
gewählte Kandidatin oder ein gewählter Kandidat die Wahl
nicht an, so wird der freie Sitz automatisch an die Kandidatin oder
den Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl vergeben,
wenn nicht bereits elf oder mehr Sitze vergeben sind.

(10) Die Stimmenauszählung erfolgt spätestens am
dritten Vorlesungstag nach Beendigung der Wahl. Sie erfolgt
öffentlich. Wer kandidiert, darf sich nicht an der Auszählung
beteiligen. Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter überwacht die
Auszählung und fertigt über die Auszählung ein
Protokoll an, das folgendes enthalten muß:

  1. die Angabe, um welche Wahl es sich
    handelt;

  2. den Namen der Wahlleiterin bzw.
    des Wahlleiters;

  3. Datum und Ort der
    Kandidatenvorstellung;

  4. Datum und Standorte der Wahlurne
    mit den Namen der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer;

  5. Datum und Ort der Auszählung;

  6. die Namen der an der Auszählung
    beteiligten Personen;

  7. das Ergebnis der Auszählung;

  8. die Feststellung der Gewählten;

  9. die Rechtsbelehrung über die
    Einspruchsmöglichkeiten nach Abs. 11;

  10. das Datum der Bekanntmachung.

Das Protokoll ist von der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter zu
unterschreiben und unverzüglich an geeigneter Stelle
auszuhängen. Es ist ferner nach Ablauf der Einspruchsfrist vom
Fachschaftsrat für wenigstens zehn Jahre zu verwahren. Jedem
Mitglied der Fachschaft ist auf Verlangen Einsicht in die Protokolle
über die Auszählungen von Wahlen zu gewähren. Eine
Zweitanfertigung des Protokolls ist innerhalb von zehn
Vorlesungstagen beim AStA der Universität des Saarlandes zu
hinterlegen.

(11) Die Einspruchsfrist
gegen die Richtigkeit des Protokolls oder die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl beträgt fünf Vorlesungstage
nach Aushang des Protokolls. Der Einspruch muß unter Angabe
von Gründen der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter und dem
Ältestenrat der Studierendenschaft der Universität des
Saarlandes schriftlich vorgelegt werden. Statt dem Ältestenrates
kann der Einspruch auch dem AStA der Universität des Saarlandes
vorgelegt werden, der diesen an den Ältestenrat weiterleitet.
Wenn nach Ablauf der Einspruchsfrist keine Einsprüche
vorliegen, gilt das Protokoll als festgestellt und die Wahl als
unanfechtbar. Die eingegangenen Einsprüche werden auf der
nächsten Sitzung des Ältestenrates der Studierendenschaft
der Universität des Saarlandes behandelt. Stellt der
Ältestenrat die Ungültigkeit der Wahl fest, so ist binnen
15 Vorlesungstagen eine Neuwahl nach den Abs. 1 bis 11
durchzuführen. Der bisherige Fachschaftsrat bleibt bis zur
Rechtsgültigkeit der Neuwahl geschäftsführend im Amt.

(12) Kommt bei der Wahl kein Fachschaftsrat nach § 8 Abs. 1
zustande, so ist binnen 15 Vorlesungstagen eine Neuwahl nach den
Abs. 1 bis 11 durchzuführen. Der bisherige
Fachschaftsrat bleibt bis zur konstituierenden Sitzung des
neugewählten Fachschaftsrates geschäftsführend im Amt.

(13) Der neugewählte Fachschaftsrat tritt innerhalb
von zehn Vorlesungstagen nach dem Eintritt der Rechtgültigkeit
der Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Amtszeit des
bisherigen Fachschaftsrates endet mit der Eröffnung dieser
Sitzung. Eine konstituierende Sitzung während der
vorlesungsfreien Zeit ist nicht zulässig.

§ 13

Selbstauflösung und Abwahl des
Fachschaftsrates

(1) Der Fachschaftsrat kann die
Selbstauflösung beschließen. Dazu ist eine Mehrheit von
zwei Drittel der Stimmen der gewählten Mitglieder des
Fachschaftsrates notwendig.

(2) Der Fachschaftsrat kann durch eine
Fachschaftsurabstimmung abgewählt werden, wenn sich zum
Zeitpunkt des Beschlusses über eine solche Urabstimmung der
Fachschaft wenigstens drei Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die nicht
Mitglieder des bisherigen Fachschaftsrates sein dürfen,
verbindlich zur Kandidatur bereit erklärt haben und diese sich
nach der Bestimmung einer Leiterin oder eines Leiters der
Fachschaftsurabstimmung unverzüglich bei dieser bzw. diesem als
Kandidaten für eine Neuwahl melden. Die Leiterin oder der Leiter
der Fachschaftsurabstimmung ist bei beschlossener Abwahl des
Fachschaftsrates zugleich Wahlleiterin bzw. Wahlleiter der Neuwahl
des Fachschaftsrates. Ziehen ein oder mehrere der Kandidaten ihre
Kandidatur zurück, so daß weniger als drei Kandidaten, die
nicht Mitglied des bisherigen Fachschaftsrates sind, übrigbleiben,
so ist die Abwahl ungültig, eine Neuwahl findet dann nicht
statt. Die Mitglieder des bisherigen Fachschaftsrates können bei
einer Neuwahl ebenfalls kandidieren.


III. Fachschaftsvollversammlung

§ 14

Definition der Fachschaftsvollversammlung

(1) Die Vollversammlung der Fachschaft ist die Versammlung
ihrer Mitglieder.

(2) Die Vollversammlung der Fachschaft dient der
Information der Studentinnen und Studenten über die Arbeit der
Organe der Fachschaft. Sie trägt ferner zur Meinungsbildung in
der Fachschaft bei.

(3) Die Vollversammlung der Fachschaft kann Empfehlungen an
die Organe der Fachschaft richten und Fachschaftsurabstimmungen
fordern.

(4) Auf der Vollversammlung der Fachschaft sind alle
Mitglieder der Fachschaft sowie Vertreterinnen und Vertreter des AStA
und die oder der amtierende Vorsitzende der Fachschaftskonferenz der
Universität des Saarlandes rede­ und antragsberechtigt.
Anderen Personen kann Rederecht erteilt werden.

§ 15

Einberufung und Leitung der
Fachschaftsvollversammlung

(1) Eine Vollversammlung der Fachschaft findet statt:

  1. auf Beschluß des
    Fachschaftsrates nach § 11 Abs. 3 bis 5;

  2. auf schriftlichen Antrag von
    wenigstens 2 v.H. der Mitglieder der Fachschaft;

  3. auf schriftlichen Antrag von
    wenigstens 2 v.H. der eingeschriebenen Studentinnen und Studenten
    eines oder mehrerer in § 2 genannten
    Studiengänge, wenn die Tagesordnung nur diesen bzw. diese
    Studiengänge betrifft;

  4. Auf Verlangen des AStA der Universität des Saarlandes,
    wenn kein amtierender Fachschaftsrat existiert.

(2) Eine Vollversammlung der Fachschaft wird mit einer
Frist von wenigstens drei Vorlesungstagen vom Fachschaftsrat durch
Aushang einberufen. Eine Vollversammlung während der
vorlesungsfreien Zeit ist unzulässig. Existiert kein amtierender
Fachschaftsrat, so wird die Vollversammlung vom AStA der Universität
des Saarlandes einberufen.

(3) Die Vollversammlung der Fachschaft
wird vom Fachschaftsrat geleitet. Der Fachschaftsrat bestimmt eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin
oder einen Schriftführer der Vollversammlung. Existiert kein
amtierender Fachschaftsrat, so wird diese Aufgabe vom AStA der
Universität des Saarlandes übernommen.

§ 16

Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
der Fachschaftsvollversammlung

(1) Empfehlungen an eines oder mehrere Organe der
Fachschaft werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder der Fachschaft ausgesprochen. Die entsprechenden Organe
der Fachschaft sollen die Empfehlungen der Vollversammlung auf ihrer
jeweils nächsten Sitzung beraten. Die Organe der Fachschaft sind
an die Empfehlungen der Vollversammlung der Fachschaft nicht
gebunden.

(2) Eine Vollversammlung der Fachschaft
ist beschlußfähig, wenn wenigstens 10 v.H. der
Mitglieder der Fachschaft anwesend sind.

(3) Eine beschlußfähige Vollversammlung der
Fachschaft kann mit einfacher Mehrheit die Durchführung von
Fachschaftsurabstimmungen beschließen. Dieser Beschluß

ist für die Organe der Fachschaft bindend. Dient die
Urabstimmung der Abwahl des Fachschaftsrates, so ist eine absolute
Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Fachschaft erforderlich.

(4) Einer oder mehrere Beschlüsse
einer Fachschaftsvollversammlung können innerhalb von fünf
Vorlesungstagen nach Bekanntgabe der Beschlüsse angefochten
werden. Der Einspruch muß unter Angabe von Gründen dem
Fachschaftsrat und dem Ältestenrat der Studierendenschaft der
Universität des Saarlandes schriftlich vorgelegt werden. Statt
dem Ältestenrates kann der Einspruch auch dem AStA der
Universität des Saarlandes vorgelegt werden, der diesen an den

Ältestenrat weiterleitet. Wenn nach Ablauf der Einspruchsfrist
keine Einsprüche vorliegen, gilt der Beschluß als
unanfechtbar. Die eingegangenen Einsprüche werden auf der
nächsten Sitzung des Ältestenrates der Studierendenschaft
der Universität des Saarlandes behandelt. Der Ältestenrat
entscheidet dann über die Gültigkeit der Beschlüsse.
Stellt der Ältestenrat die Ungültigkeit von Beschlüssen
fest, so kann erneut in einer beschlußfähigen
Fachschaftsvollversammlung über diese Beschlüsse abgestimmt
werden.

§ 17

Durchführung einer
Fachschaftsvollversammlung

(1) Die Tagesordnung einer Vollversammlung der Fachschaft
hat folgende Reihenfolge einzuhalten:

  1. Feststellung der
    Beschlußfähigkeit;

  2. Feststellung der Tagesordnung;

  3. Behandlung der einzelnen
    Tagesordnungspunkte und Beschlußfassung;

  4. Schließung der Fachschaftsvollversammlung.

Die oder der Vorsitzende der Fachschaftsvollversammlung hat nach
der Feststellung der Beschlußfähigkeit die Anwesenden über
ihre Rechte und die Antragsmöglichkeiten aufzuklären.

(2) Während der Behandlung der Tagesordnung können
folgende Anträge gestellt werden:

  1. Schluß der Aussprache;

  2. Schluß der Redeliste;

  3. Beschränkung der Redezeit.

Diese Anträge sind sofort zu behandeln.

(3) Nach der Feststellung der Tagesordnung kann ein
weiterer Tagesordnungspunkt nur dann eingebracht werden, wenn keines
der anwesenden Mitglieder der Fachschaft Widerspruch einlegt.

(4) Die Beschlußfassung erfolgt öffentlich durch
Handzeichen. Auf Antrag kann die Beschlußfassung durch geheime
Abstimmung erfolgen.

(5) Ansonsten findet die Geschäftsordnung des
Studierendenparlaments Anwendung.

(6) Über die Vollversammlung der Fachschaft wird von
der Schriftführerin oder dem Schriftführer ein Protokoll
angefertigt. Das Protokoll muß alle gefaßten Beschlüsse
der Fachschaftsvollversammlung enthalten. Es ist spätestens zehn
Vorlesungstage nach der Fachschaftsvollversammlung an geeigneter
Stelle auszuhängen. Es ist ferner vom Fachschaftsrat für
wenigstens zehn Jahre aufzubewahren. Jedes Mitglied der Fachschaft
hat auf Verlangen Einsicht in die Protokolle der
Fachschaftsvollversammlungen zu erhalten. Existiert kein amtierender
Fachschaftsrat, so sind die Protokolle vom AStA der Universität
des Saarlandes zu verwahren und bei Bildung eines Fachschaftsrates an
diesen zu übergeben.

(7) Gegen die Richtigkeit des Protokolls kann innerhalb von
fünf Vorlesungstagen Einspruch erhoben werden.
§ 16 Abs. 4 Sätze 2 bis 6
gelten sinngemäß.

(8) Der Fachschaftsrat soll dem AStA der Universität
des Saarlandes die Ergebnisse der Vollversammlung mitteilen.


IV. Fachschaftsurabstimmung

§ 18

Definition der Fachschaftsurabstimmung

(1) Eine Fachschaftsurabstimmung ist ein von den
Mitgliedern der Fachschaft per geheimer Abstimmung gefaßter
Beschluß.

(2) Durch Fachschaftsurabstimmungen können Beschlüsse
zu Sachthemen an die Organe der Fachschaft gerichtet werden.

(3) Gegenstand der Fachschaftsurabstimmung können
sein:

  1. Änderungen, Ergänzungen
    oder Neufassungen der Satzung der Fachschaft nach § 22;

  2. die Zusammenlegung oder Teilung
    von Fachschaften nach § 4;

  3. die Abwahl des Fachschaftsrates
    nach § 13 Abs. 2;

  4. sonstige Belange der Studentinnen und Studenten der
    Fachschaft.

§ 19

Stattfinden und Leitung einer
Fachschaftsurabstimmung

(1) Eine Fachschaftsurabstimmung findet
statt:

  1. auf Beschluß des
    Fachschaftsrates nach § 11 Abs. 3 bis 5;

  2. auf schriftlichen Antrag von
    wenigstens 5 v.H. der Mitglieder der Fachschaft;

  3. auf Beschluß der Fachschaftsvollversammlung nach
    § 16 Abs. 2 bis 4.

(2) Die Durchführung der Fachschaftsurabstimmung
obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Fachschaftsurabstimmung
gemäß § 21 Abs. 2.

§ 20

Bindung und Beschlußfassung der
Fachschaftsurabstimmung

(1) Ein in einer Fachschaftsurabstimmung gefaßter
Beschluß ist wirksam und für die Organe der Fachschaft
bindend, wenn wenigstens 10 v.H. der
Mitglie
der der Fachschaft an der Fachschaftsurabstimmung
teilnehmen. Andernfalls haben Beschlüsse der Urabstimmung die
gleiche Wirkung wie solche der Vollversammlung. In einem Fall nach

§ 22 Abs. 2 ist für die
Wirksamkeit des Beschlusses keine Mindestbeteiligung notwendig.

(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr Ja­ als
Nein­Stimmen abgegeben werden.

(3) Ist Gegenstand der Fachschaftsurabstimmung eine

Änderung oder Neufassung der Satzung nach § 22 Abs. 1,
die Abwahl des Fachschaftsrates nach § 13 Abs. 2,
die Teilung der Fachschaft oder die Zusammenlegung der Fachschaft mit
einer oder mehrerer anderer Fachschaften nach § 4,
so ist eine Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.

§ 21

Durchführung einer Fachschaftsurabstimmung

(1) Eine Fachschaftsurabstimmung wird vom Fachschaftsrat an
fünf aufeinanderfolgenden Vorlesungstagen durchgeführt.
Eine Urabstimmung während der vorlesungsfreien Zeit ist
unzulässig.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der
Fachschaftsurabstimmung wird wenigstens fünf Vorlesungstage vor
dem ersten Abstimmungstag bestimmt und soll Mitglied der Fachschaft
sein. Die Leiterin oder der Leiter der Fachschaftsurabstimmung wird
vom Fachschaftsrat bestimmt. Ist der Fachschaftsrat selbst Gegenstand
der Urabstimmung oder existiert kein amtierender Fachschaftsrat oder
kann der amtierende Fachschaftsrat keine Leiterin und keinen Leiter
der Fachschaftsurabstimmung bestimmen, wird eine Leiterin oder ein
Leiter der Fachschaftsurabstimmung vom AStA der Universität des
Saarlandes bestimmt. Liegt die Fachschaftsurabstimmung parallel zu
den Wahlen zum Fachschaftsrat, so ist die Wahlleiterin oder der
Wahlleiter gleichzeitig Leiterin bzw. Leiter der
Fachschaftsurabstimmung. Der Leiterin oder dem Leiter der
Fachschaftsurabstimmung obliegt die ordnungsgemäße
Durchführung der Fachschaftsurabstimmung. Die Leiterin oder der
Leiter der Fachschaftsurabstimmung ernennt Abstimmungshelferinnen und
Abstimmungshelfer. Die Abstimmungshelferinnen und Abstimmungshelfer
müssen nicht Mitglieder der Fachschaft sein. Ist Gegenstand der
Fachschaftsurabstimmung die Abwahl des Fachschaftsrates nach
§ 13 Abs. 2, so dürfen
weder Abstimmungsleiterin oder Abstimmungsleiter noch eine oder einer
der Abstimmungshelferinnen und Abstimmungshelfer Mitglied des
Fachschaftsrates sein. Liegt die Urabstimmung parallel zu den Wahlen
zum Fachschaftsrat, dürfen Kandidatinnen und Kandidaten weder
Leiterin oder Leiter noch Helferinnen oder Helfer der Wahl und der
Fachschaftsurabstimmung sein.

(3) Ein Antrag zur Beschlußfassung für die
Fachschaftsurabstimmung muß so abgefaßt sein, daß
die Abstimmungsteilnehmer mit “Ja” oder “Nein”
abstimmen können. Eine Fachschaftsurabstimmung über mehrere
Anträge ist zulässig; sachlich unabhängige Anträge
müssen getrennt abstimmbar sein, eine Bündelung mehrerer
sachlich unabhängiger Anträge in einer Abstimmungsfrage ist
unzulässig.

(4) Die Anträge zur Fachschaftsurabstimmung müssen
vom Fachschaftsrat wenigstens fünf Vorlesungstage vor der
Abstimmung an geeigneter Stelle veröffentlicht werden. Bei
Änderungen oder Neufassung der Satzung ist der genaue Wortlaut
der Satzungsänderungen oder Satzungsneufassung beizufügen.
Der Fachschaftsrat hat die Fachschaft über die anstehende
Urabstimmung ausreichend zu informieren. Existiert kein amtierender
Fachschaftsrat, wird diese Aufgabe vom AStA der Universität des
Saarlandes wahrgenommen.

(5) Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder der
Fachschaft. Die Abstimmungsberechtigung wird von der Leiterin oder
dem Leiter oder einer Helferin oder einem Helfer der
Fachschaftsurabstimmung überprüft.

(6) Die Abstimmungsauszählung erfolgt spätestens
am dritten Vorlesungstag nach Beendigung der Fachschaftsurabstimmung
durch die Leiterin oder den Leiter und die Helferinnen und Helfer der
Urabstimmung. Sie erfolgt öffentlich. Die Leiterin bzw. der
Leiter der Fachschaftsurabstimmung überwacht die Auszählung
und fertigt über die Auszählung ein Protokoll an, das
folgendes enthalten muß:

  1. die Angabe der Fachschaft;

  2. den Wortlaut des Antrages bzw. der
    Anträge;

  3. Datum der Veröffentlichung
    des Antrages bzw. der Anträge;

  4. Datum und Standorte der Wahlurne
    mit den Namen der Abstimmungshelferinnen und Abstimmungshelfer;

  5. Datum und Ort der Auszählung;

  6. die Namen der an der Auszählung
    beteiligten Personen;

  7. das Ergebnis der Auszählung;

  8. die Feststellung der
    Beschlußfassung;

  9. die Rechtsbelehrung über die
    Einspruchsmöglichkeiten nach Abs. 7;

  10. das Datum der Bekanntmachung.

Das Protokoll ist von der Leiterin bzw. dem Leiter der
Urabstimmung zu unterschreiben und unverzüglich an geeigneter
Stelle auszuhängen. Es ist ferner nach Ablauf der
Einspruchsfrist vom Fachschaftsrat für wenigstens zehn Jahre zu
verwahren. Jedem Mitglied der Fachschaft ist auf Verlangen Einsicht
in die Protokolle über die Auszählungen von Urabstimmungen
der Fachschaft zu gewähren. Existiert kein amtierender
Fachschaftsrat, so sind die Protokolle vom AStA der Universität
des Saarlandes zu verwahren und bei Bildung eines Fachschaftsrates an
diesen zu übergeben. Eine Zweitanfertigung des Protokolls ist
innerhalb von zehn Vorlesungstagen beim AStA der Universität des
Saarlandes zu hinterlegen.

(7) Die Einspruchsfrist gegen die Richtigkeit des
Protokolls oder die ordnungsgemäße Durchführung der
Fachschaftsurabstimmung beträgt zehn Vorlesungstage nach Aushang
des Protokolls. Der Einspruch muß unter Angabe von Gründen
der Abstimmungsleiterin bzw. dem Abstimmungsleiter und dem

Ältestenrat der Studierendenschaft der Universität des
Saarlandes schriftlich vorgelegt werden. Statt dem Ältestenrates
kann der Einspruch auch dem AStA der Universität des Saarlandes
vorgelegt werden, der diesen an den Ältestenrat weiterleitet.
Wenn nach Ablauf der Einspruchsfrist keine Einsprüche vorliegen,
gilt das Protokoll als festgestellt und die Fachschaftsurabstimmung
als unanfechtbar. Die eingegangenen Einsprüche werden auf der
nächsten Sitzung des Ältestenrates der Studierendenschaft
der Universität des Saarlandes behandelt. Der Ältestenrat
entscheidet dann über die Gültigkeit der Beschlüsse.
Stellt der Ältestenrat die Ungültigkeit von Beschlüssen
fest, so kann eine erneute Urabstimmung der Fachschaft über
angefochtenen Beschlüsse durchgeführt werden; das Nähere
regelt § 19.


V. Schluß­ und
Übergangsbestimmungen

§ 22

Änderung, Ergänzung oder Neufassung der
Satzung

(1) Diese Satzung kann durch eine
Fachschaftsurabstimmung auf Antrag nach § 19 Abs. 1

 

oder durch Abstimmung auf einer Fachschaftsvollversammlung nach §
15
verändert, ergänzt oder
ne
ugefaßt werden. Dazu ist eine Abstimmungsbeteiligung
von wenigstens 10 v.H. der Mitglieder
der Fachschaft sowie eine Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen für die Änderung, Ergänzung oder
Neufassung erforderlich.

(2) Ist alleiniger Gegenstand der

Änderung die Anpassung der Satzung an höherrangiges Recht,
so ist keine Mindestbeteiligung bei der Fachschaftsurabstimmung
notwendig.

(3) Ist alleiniger Gegenstand der
Änderung die Anpassung der §§ 1 und 2
dieser Satzung nach dem Eintreten eines Falles nach § 4,
so genügt die Zustimmung der Abstimmung nach § 4

zur Änderung.

§ 23

Zustimmung und Verkündung

(1) Gemäß Art. 30
Abs. 2
der

 

Satzung
der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes

vom 22. Januar 2004
(veröffentlicht am 23. April 2004 im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes Nr. 15/2004, S. 222 ff.)
wird
diese Satzung in einer Urabstimmung der Fachschaft
Ingenieurwissenschaften der Universität des Saarlandes mit
wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen. Anstelle
der Fachschaftsurabstimmung kann eine Vollversammlung der Fachschaft
Ingenieurwissenschaften der Universität des Saarlandes treten,
bei der allen Mitgliedern der Fachschaft die Teilnahme ermöglicht
werden soll. Diese Satzung wird dann mit einer Mehrheit von
wenigstens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Fachschaft
beschlossen.

(2) Nach einer Einspruchsfrist von zehn Vorlesungstagen
nach Bekanntgabe des Beschlusses wird diese Satzung durch Aushang an
geeigneter Stelle verkündet.

§ 24

Inkrafttreten und Übergangsfristen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle Bestimmungen vorheriger
Fachschaftssatzungen für die Fachschaft Ingenieurwissenschaften
der Universität des Saarlandes außer Kraft.

(3) Der in dieser Satzung definierte Fachschaftsrat hat die
in dieser Satzung vorgeschriebene Geschäftsordnung des
Fachschaftsrates innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten
dieser Satzung anzupassen bzw. zu erlassen.

(4) Diese Satzung behält ihre Gültigkeit auch
dann, wenn Teile dieser Satzung unwirksam sind.


Saarbrücken, den 29. Oktober 2007

Der Leiter der Fachschaftsurabstimmung über die
Fachschaftssatzung

Christoph Baumann